Satzung der
„Stiftung für Bildung und Erziehung“
Präambel
Das Tüdesb Bildungsinstitut Berlin-Brandenburg e. V. wurde 1994 von Berliner Eltern und Studenten mit Migrationshintergrund gegründet. Hinter dem Verein stehen Einwanderer, die in dieser Gesellschaft angekommen sind und etwas bewegen wollen.
Die Gründerinnen und Gründer, vorwiegend aus der Hizmet-Bewegung stammend, haben früh erkannt, dass Bildung die unbedingte Voraussetzung für echte Chancengleichheit, gesellschaftliche Teilhabe und gelungene Integration ist.
Gleich nach der Gründung begann der Verein seine Arbeit im Bereich der Kinder- und Erwachsenenbildung. Nachhilfekurse bildeten dabei das Hauptbetätigungsfeld des Vereins. Später kamen die Gründung und der Betrieb von Kindertagesstätten, Sprachkurse und Seminare für Erwachsene hinzu. Nach zehn Jahren Erfahrung im Bildungsbereich beschloss der Verein, seine langjährigen Erkenntnisse im Bereich der Allgemeinbildung der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daraus entstand 2004 das Gymnasium, gefolgt von der Realschule im Jahr 2006, der Grundschule in Treptow-Köpenick im Jahr 2008 und der Grundschule in Spandau im Jahr 2014.
Im Jahr 2012 gründete der Verein einen Bildungscampus in Berlin-Spandau, auf dem alle Bildungseinrichtungen von der Kita bis zum Abitur vorhanden sind. Im Jahr 2015 wurde die gemeinnützige Tochtergesellschaft „Initiative für Bildung und Erziehung Berlin gemeinnützige GmbH“ (IBEB gGmbH) gegründet und die Schulen und Kindertagesstätten des Vereins auf die Tochtergesellschaft übertragen.
Mit der Gründung der „Stiftung für Bildung und Erziehung“ soll die fast 30-jährige Arbeit des Vereins im Bildungsbereich nachhaltig gestärkt und gefestigt werden.
Wir danken allen Ehrenamtlichen, Beschäftigten, Eltern, Studentinnen und Studenten, Unternehmerinnen und Unternehmern für ihre bisherige Unterstützung auf dem Entwicklungsweg unseres Vereins. Die nächste Stufe in der Entwicklung steht nun an. Wir freuen uns weiterhin über jede Unterstützung bei der Fortentwicklung unseres Engagements für Bildung, das vor 30 Jahren begann und sich für Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich einsetzt.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Bildung und Erziehung“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung gemäß §§ 52 ff. AO ist
- die Förderung der Jugendhilfe, Erziehungs- und Berufsbildung und der Studenten- hilfe,
- die Förderung der schulischen und außerschulischen Bildung und Erziehung,
- die Förderung der internationalen Gesinnung,die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständi- gungsgedankens,
- die Förderung der Wissenschaft und Forschung,die Förderung von mildtätigen Zwecken,
- die Förderung und Unterstützung des demokratischen Staatswesens und
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung, Errichtung und Betrieb von gemeinnützigen Trägern von Schulen, Kin- dertageseinrichtungen und sozialen Einrichtungen sowie der Betrieb dieser vorge- nannten Einrichtungen als solche.
- Förderung des gesellschaftlichen Dialogs durch die Organisation und Durchführung von Begegnungsveranstaltungen, Symposien und Panels mit dem Ziel, Verständnis für unterschiedliche Kulturen, Gebräuche und Werte zu wecken sowie Vorurteile abzubauen. Dabei sollen die Dialogbereitschaft sowie Respekt, Akzeptanz und To- leranz durch Einschaltung geeigneter Mentoren gefördert werden.
- Förderung der interkulturellen Bildung und Kooperation, etwa durch die Durchfüh- rung grenzüberschreitender Jugendprojekte, durch die Zusammenarbeit mit europäischen bzw. internationalen Bildungseinrichtungen, kulturellen und politischen In- stitutionen oder durch die Unterstützung von europäischen und internationalen Aus- tausch- und Förderprogrammen.
- Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland zur Förderung ihrer schulischen oder akademischen Ausbildung gemäß zu erstellenden Vergaberichtlinien.
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben u. a. durch Finanzierung ausgewählter Forschungsprojekte und Veranstaltungen, deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden sollen.
- Finanzielle Förderung der Inklusion und der Integration von Jugendlichen an Schu- len und außerschulischen Hilfs- bzw. Unterstützungseinrichtungen, z. B. durch Zur- verfügungstellung von Mitteln für den Einbau eines Fahrstuhls.
- Finanzielle Förderung des Mentoring in Bildungs-, Kultur- und sozialen Einrichtun- gen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
- Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen, Organisationen, Projekten und ge- meinnützigen juristischen Personen mit Bereitstellung von Medien, Personal und fi- nanzielle Unterstützung auf dem Gebiet des Stiftungszwecks.
- Vergabe von Forschungsaufträgen unter Beachtung von § 57 AO im Bereich der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung. Die Ergebnisse werden zeitnah veröf- fentlicht.
- Förderung des demokratischen Staatswesens u. a. durch die Einrichtung und Durch- führung von Symposien.
- Finanzielle Unterstützung und Hilfe für Flüchtende, von Naturkatastrophen be- troffene Menschen und Kindern sowie Jugendlichen aus sozial benachteiligten Fa- milien bei ihrer schulischen und beruflichen Bildung.
- Beschaffung von Spendenmitteln für gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke u. a. durch Spendenläufe und Kulturveranstaltungen.
Die Finanzierung oder finanzielle Förderung von Maßnahmen und Projekten erfolgt nur dann, wenn es sich bei den Zuwendungsempfängern um steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Soweit Forschungsaufträge verge- ben werden (§ 2 Abs. 2 e. und i.) werden die Auftragsempfänger als Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO tätig.
Der Wirkungsbereich der Stiftung erstreckt sich zunächst auf Deutschland. Soweit die ver- fügbaren Mittel der Stiftung ausreichen, soll der Wirkungsbereich der Stiftung nicht auf Deutschland beschränkt bleiben.
(3) Der Stiftungszweck wird im Falle der Fördertätigkeit nach § 58 Nr. 1 AO auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Kör- perschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken beschafft.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistungen ent- scheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stif- tung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechts- nachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird.
§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.